Zusammenarbeit
Hort und Schule
Hortkinder sind Schulkinder
Die gemeinsame Aufgabe von Hort und Schule ist den Kindern, in Ergänzung zur familiären Erziehung, einen Entfaltungs- und Bildungsraum zu geben. Nur so kann eine verantwortungsbewusste und vor allem selbstständige Entwicklung stattfinden.
- Die Zusammenarbeit von Hort und Schule ist gesetzlich geregelt, sowohl durch das SGB VIII (§ 81), als auch durch das BayKiBiG (Art. 31). Somit werden gute Voraussetzungen geschaffen, dass Schule und Hort gut zusammen arbeiten kann.
- Um die unterschiedlichen Lebensbereiche in Schule und Hort zu verknüpfen muss eine Abstimmung der Konzepte erfolgen. (Lehrplan, Hausaufgaben, Verhalten, Entwicklungsstand, …) Dies gibt den Kindern die nötige Geborgenheit, Anerkennung, Orientierung, Klarheit, Sicherheit und Vertrauen.
- Wichtig ist, über das „Bild vom Kind“ im regelmäßigen Austausch zu stehen. Nur so ist eine optimale schulische und soziale Entwicklung möglich.
- Diese Fachdialoge finden immer in Absprache mit den Eltern statt. Die Möglichkeit zu einem Dreiergespräch ist immer möglich. Der Datenschutz wird gewährleistet.
- Gegenseitige Hospitationen sind von großem Nutzen, denn dabei können sich die Lehrer, als auch die Erzieherinnen über die aktuelle pädagogische Arbeitsweise der Einrichtungen austauschen.
- Die Lehrer und Erzieher sollten sich mit gegenseitiger Anerkennung, Akzeptanz und Vertrauen begegnen, denn so ist eine optimale Kooperation möglich.
Wir sind für Sie da
ÖFFNUNGSZEITEN
KINDERGARTEN & KRIPPE
Öffnungszeiten
Mo – Do 07:00 – 16:00 Uhr
Freitag 07:00 – 15:00 Uhr
Die Bring- und Abholzeiten sind
07:00 – 09:00 Uhr
11:30 – 13:00 Uhr
14:30 – 16:00 bzw. 15:00 Uhr (freitags)
HORT
Während der Schulzeit
Mo – Do 11:00 – 16:00 Uhr
Freitag 11:00 – 15:00 Uhr
In den Ferien
Mo – Do 07:00 – 16:00 Uhr
Freitag 07:00 – 15:00 Uhr
SCHLIESSTAGE
Das Team legt in Absprache mit dem Träger und dem Elternbeirat am Anfang des Kindergartenjahres die Schließtage fest. Diese bekommen alle Eltern ausgehändigt und überschreiten in keinem Fall 30 Tage.